Amt Löcknitz-Penkun
Amt Löcknitz-Penkun
Winter
Winter

Beglaubigungen

Amtliche Beglaubigungen von Ablichtungen

Beglaubigt wird die Ablichtung des Originals der Urkunde einer deutschen Behörde oder sonstiger Urkunden/Dokumente zur Vorlage bei einer deutschen Behörde. 

Zum Beispiel: Schulzeugnisse

Ablichtungen (Kopien) werden durch das Einwohnermeldeamt vorgenommen. Das Original muss dazu in jeden Fall vorliegen.

Beglaubigung ausländischer Urkunden und Schriftstücke

Zum Beispiel: fremdsprachige Zeugnisse, „Diplome“, Bescheinigungen

Um eine Beglaubigung vornehmen zu können, sind fremdsprachige Dokumente von einem in Deutschland zugelassenen öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung muss mit dem ausländischen Originaldokument (bzw. einer vom Übersetzer angefertigten Kopie des Originals) verbunden sein.
In der Regel verbinden die Übersetzer z.B. die Kopie des fremdsprachigen Originalzeugnisses mit der Originalübersetzung durch eine „Kordel“, einem Siegel oder machen die Zusammengehörigkeit mit einem entsprechenden Stempel eindeutig erkennbar.
Ist dies nicht der Fall, kann die Beglaubigung nicht vorgenommen werden. Die Beglaubigung der Ablichtung wird nur zur Vorlage bei einer deutschen Behörde vorgenommen.

Die Ablichtung eines ausländischen Reisepasses kann ohne Übersetzung, aber nur zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erfolgen.

Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften

Beglaubigt wird die Unterschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde.

Zur Beglaubigung der Unterschrift ist die persönliche Vorsprache des Unterzeichners erforderlich. Die Unterschrift ist in Gegenwart der Urkundsperson zu leisten.

Die Beglaubigung der Unterschrift ist beispielsweise in folgenden Fällen nicht möglich:

  • Unterschrift ohne zugehörigen Text
  • Unterschriften, die einer öffentlichen Beglaubigung bedürfen
  • Unterschriften auf fremdsprachigen Schriftstücken

Das Einwohnermeldeamt ist nicht in allen Fällen befugt Beglaubigungen vorzunehmen

Dazu zählen beispielsweise:

  • Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt)
  • Führungszeugnisse (zuständig ist das Bundesamt für Justiz)
  • Auszüge aus dem Handelsregister (zuständig ist das Amtsgericht)
  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt)
  • Gesellschaftsverträge von Aktengesellschaften und GmbH (zuständig sind die Notare)
  • Testamente, Erbscheine (zuständig sind die Notare)
  • Unterschriften für Vorsorge-/Betreuungsvollmachten/Patientenverfügungen (zuständig ist die Betreuungsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald)

usw.

Vorzulegende Unterlagen / Gebühren / Rechtsgrundlagen

Vorzulegende Unterlagen:

Beglaubigung von Abschriften

  • Originalurkunden-/dokumente
  • Zur Vorlage bei einer deutschen Behörde: Bezeichnung der Behörde

Beglaubigung von Unterschriften

  • Identitätsnachweis/-dokument des Unterzeichners (z.B. Ausweise, Pässe, Passersatzpapiere etc.)
  • Schriftstück, auf die die Unterschrift zu leisten ist 

Gebühren

  • je Dokument nach begonnenen 5 Minuten 4,50 Euro
  • Ablichtung DIN A4 je Seite 0,50 Euro 

Rechtsgrundlagen

Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-VwVfGMV2020rahmen

Kostentarif zu § 2 der Verwaltungskostensatzung des Amtes Löcknitz-Penkun https://amt-loecknitz-penkun.de/pdf/satzung/Amt/01_Verwaltungskosten_Satzung.pdf

nach oben
powered by webEdition CMS