Amt Löcknitz-Penkun
Amt Löcknitz-Penkun
Winter
Winter

Abmeldung aus einer Wohnung

Meldepflicht

Eine Meldepflicht besteht ab dem 16. Lebensjahr. Zur Abmeldung von Familien (Ehegatten/Lebenspartnern und eigene minderjährige Kinder) genügt jedoch das Erscheinen eines Ehegatten/Lebenspartners/der Eltern. Die Meldepflicht für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung der Minderjährige ausgezogen ist.

Eine Abmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.

Wegzug ins Ausland oder ohne festen Wohnsitz
Die Abmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung, sofern keine neue Wohnung im Inland bezogen wurde, beim Einwohnermeldeamt vorzunehmen. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich. 

Abmeldung einer Nebenwohnung
Bei Auszug aus einer Nebenwohnung im Inland ist die Abmeldung bei der Meldebehörde der Nebenwohnung oder der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung vorzunehmen.

 

 

Unterlagen / Gebühren / Rechtsgrundlagen

Vorzulegende Unterlagen:
(bei persönlicher Abmeldung)

  • Identitätsnachweise/-dokumente aller abzumeldender Personen (Ausweise, Pässe, Passersatzpapiere etc.) 

Gebühren
- keine - 

Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz http://www.gesetze-im-internet.de/

Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V https://www.landesrecht-mv.de/

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Formulare

nach oben
powered by webEdition CMS