Amt Löcknitz-Penkun
Amt Löcknitz-Penkun
Winter
Winter

Personalausweis

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Persönliches Erscheinen
  • Hauptwohnung/alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz innerhalb des Amtsbereichs Löcknitz-Penkun
  • Vorläufiger Personalausweis: Glaubhaftmachung über die Notwendigkeit erforderlich
  • In folgenden Fällen nehmen Sie vor einer Beantragung bitte Kontakt mit dem Einwohnermeldeamt auf, da weitere Behörden zu beteiligen sind:
    • aktueller (Haupt-)Wohnsitz befindet sich außerhalb des Amtsbereiches (z.B. in einem anderen Amtsbereich/Landkreis/Bundesland) oder im Ausland (z.B. Polen)
    • Geburtsort im Ausland und erstmalige Ausstellung eines Dokuments
    • letzter Wohnsitz vor Umzug in den Amtsbereich Löcknitz-Penkun befand sich im Ausland
    • ohne festen Wohnsitz

Vorzulegende Unterlagen

  • altes Dokument
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto mit hellem, einfarbigem Hintergrund, (35x45 mm)
  • Personenstandsurkunde(n) und Nachweise zur Namensführung
    Geburtsurkunde (bei ledigen Personen) oder Heiratsurkunde/ Familienbuch (bei Verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Personen), ggf. Namenserklärung/-bestimmung oder sonstige Nachweise zur Namensführung usw.
  • bei der Antragstellung für Personen unter 16 Jahre:
    • Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten
    • Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten bzw. den Sorgerechtsnachweis bei alleiniger Sorge
  • sofern deutsche Staatsangehörigkeit nachträglich erworben/festgestellt: entsprechender Nachweis
    z.B. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis, Vertriebenenausweis usw.
  • bei Doppelstaatlern: Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit
    z.B. ausländisches Identifikationsdokument (z.B. Pass), Einbürgerungsnachweis usw.

In Zweifelsfällen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Einwohnermeldeamt auf, welche Unterlagen benötigt werden.

Gebühren / Fristen / Rechtsgrundlagen

Gebühren

  • 37,00 EUR Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren
  • 22,80 EUR Antragsteller unter 24 Jahren
  • 10,00 EUR vorläufiger Personalausweis
  • 13,00 EUR Aufschlag – außerhalb der Dienstzeit, als unzuständiger Behörde oder 30,00 EUR Aufschlag – für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
  • PIN-Neusetzen – gebührenfrei
  • Einschaltung Online-Funktion – gebührenfrei
  • Erklärung über den Verlust oder das Widerauffinden – gebührenfrei

Fristen

Elektronischer Personalausweis
Gültigkeitsdauer: 6 Jahre für Personen unter 24 Jahre / 10 Jahre für Personen ab 24 Jahre
Herstellungsdauer: mindestens 2 Wochen (sobald Sie den PIN-Brief erhalten haben, liegt Ihr Ausweis zur Abholung bereit)

Vorläufiger Personalausweis
Gültigkeitsdauer: bis zu drei Monate (ggf. abgestimmt auf den Zweck)
Herstellungsdauer: ein Werktag

Rechtsgrundlagen

Personalausweisgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/index.html
Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/index.html

Sonstiges

Verlust und Wiederauffinden eines Personalausweises

Der Verlust oder auch das Widerauffinden eines Passes ist umgehend bei der Passbehörde anzuzeigen. Bei Diebstahl ist zusätzlich die Anzeige bei der Polizei vorzulegen bzw. die Polizeistation und die Tagebuchnummer/Aktenzeichen anzugeben.
Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit einer Geldbuße bedroht.

Personalausweispflicht

Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen deutschen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können.
Der Personensorgeberechtigte ist verpflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche das 16. Lebensjahr erreicht hat, den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt.

Die Zuwiderhandlung gegen die Personalausweispflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit einer Geldbuße bedroht.

Befreiung von der Personalausweispflicht
Gründe:

  • Für die Person wurde ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. alle Angelegenheiten bestellt,
  • sie ist handlungsunfähig oder einwilligungsunfähig und wird von jemandem vertreten, für den eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorliegt,
  • voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht oder
  • kann sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.
nach oben
powered by webEdition CMS